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Beistandschaft durch das Jugendamt

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt des Wohnortes hierüber vom Standesamt des Geburtsortes informiert. Das Jugendamt bietet der Mutter daraufhin Beratung und Unterstützung gemäß § 52 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) an, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Aus dieser Beratung ergibt sich gegebenenfalls die Einrichtung einer Beistandschaft nach § 55 SGB VIII.

Was ist eine Beistandschaft?

Eine Beistandschaft ist ein kostenloses Unterstützungsangebot des Jugendamtes an alle werdenden Mütter sowie allein erziehenden Mütter oder Väter in Status- und Unterhaltsfragen. Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.

Die Einrichtung einer Beistandschaft erfolgt durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem für den Wohnort des erklärungsberechtigten Elternteiles zuständigen Jugendamtes. Zuständig für die Führung einer Beistandschaft ist das Jugendamt der Stadt Wesel also nur, wenn der zu ihrer Einrichtung berechtigte Elternteil in Wesel lebt. Die Beistandschaft kann jederzeit wieder beendet werden. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.

Wobei hilft mir die Beistandschaft?

Die Beistandschaft umfasst zwei Aufgabenbereiche:

  • Die Feststellung der Vaterschaft

und / oder

  • Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Sie kann auf Wunsch auf eines der beiden Aufgabenbereiche beschränkt werden.

Eine Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist. Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, gilt erst einmal der Ehemann rechtlich als Vater des Kindes, auch wenn der biologische Vater ein anderer Mann ist.

Wann beginnt beziehungsweise endet die Beistandschaft?

Sie beginnt mit Eingang der Erklärung beim zuständigen Jugendamt. Eine Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes eingerichtet werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes eingerichtet werden.

Die Beistandschaft endet sofort, wenn der berechtige Elternteil dies gegenüber dem die Beistandschaft führenden Jugendamt schriftlich erklärt. Er ist dann wieder allein für die Vertretung des Kindes in diesem Bereich zuständig.

Die Beistandschaft endet auch, wenn der Elternteil, der die Beistandschaft eingerichtet hat, die Sorge für das Kind verliert oder das Kind seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt.

Wo kann ich eine Beistandschaft für mein Kind einrichten?

Zuständig für die Einrichtung einer Beistandschaft ist das Jugendamt des Ortes, in dem der erklärungsberechtigte Elternteil lebt. Beim Jugendamt der Stadt Wesel richtet sich die Zuständigkeit für die Sachbearbeitung der Beistandschaft immer nach dem Nachnamen des Kindes.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil, wenn der erklärungsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist
  • Ebenfalls ein Nachweis zur alleinigen Sorge, wenn der erklärungsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist und keine gemeinsame Sorge beibehalten wurde
  • Vorliegende Unterhaltstitel (Urkunden, Urteile, Beschlüsse, Vergleiche usw.),  wenn die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gewünscht ist

Es entstehen keine Bearbeitungsgebühren. Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)

Öffnungszeiten

Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr und montags bis donnerstags von 14 Uhr bis 16 Uhr sowie nach vorheriger Terminvereinbarung.

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