Das Jugendschutzgesetz soll Minderjährige vor bestimmten Situationen schützen, in denen ein Gefährdungspotential besteht, welches von ihnen aber nicht oder nicht richtig eingeschätzt werden kann. Strafen sind folglich auch nie für Minderjährige vorgesehen, sondern immer nur für die beteiligten Volljährigen (z.B. die Verkäufer alkoholischer Getränke oder Gastwirte, die eine Gefährdung zugelassen oder gefördert haben).
Die örtliche Ordnungsbehörde ist im Sinne des Jugendschutzgesetzes zuständige Behörde für die Ahndung von Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen. Aus diesem Grunde führt die Stadtwacht in enger Zusammenarbeit mit der Polizei regelmäßig Jugendschutzkontrollen durch.
Diese Kontrollen finden an bzw. in der Nähe von Orten statt, an denen eine Jugendgefährdung möglich ist. Dies sind insbesondere Verkaufsstellen von Tabakwaren und Alkoholika, Diskotheken, Gaststätten, Trinkhallen, Spielhallen und Internet-Cafés. Außerdem ist die Stadtwacht meist in der Ordnungspartnerschaft mit der Polizei zu städtischen Veranstaltungen, Schützenfesten, Karneval oder auch zu ABI-Feiern vor Ort.