Wichtige Informationen zur Baugenehmigung
Bitte beachten Sie die nachstehenden Informationen, damit das Bauvorhaben aus Sicht der Baubehörde reibungslos erstellt werden kann:
- Die Baugenehmigung einschließlich sämtlicher Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Beginn an vorliegen. Die Bauherren oder der Bauherr haben/hat den Ausführungsbeginn mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
- Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein.
- Baustellen sind so einzurichten, dass das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
- Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen.
- An der Baustelle ist ein Schild dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Rohbau enthalten muss.
- Zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen während der Bauarbeiten geschützt und ausreichend bewässert werden.
- Die Vollendung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung sind ebenfalls der Bauaufsichtsbehörde von den Bauherren oder dem Bauherrn jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, damit eine Besichtigung des Bauzustandes ermöglicht wird.
- Der Rohbau ist vollendet, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion fertiggestellt sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Vollendung umfasst die Fertigstellung auch der Wasserversorgungsanlagen und der Abwasseranlagen.
- Den mit der Überwachung beauftragten Personen (z. B. Baukontrolleur) ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
- Der Umfang der Bauzustandsbesichtigung (z. B. bei Rohbauabnahme oder Abnahme bei Fertigstellung) bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Die Bauherren oder der Bauherr haben/hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen. Über das Ergebnis der Besichtigung wird auf Verlangen der Bauherren oder des Bauherrn eine Bescheinigung ausgestellt.
- Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen dürfen erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß vollendet und sicher benutzbar sind, frühestens jedoch eine Woche nach Anzeige über die abschließende Fertigstellung.
- Die Baugenehmigung bzw. eine Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr lang unterbrochen ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
- Eine Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Bauherren oder des Bauherrn. Sie wird unbeschadet von privaten Rechten Dritter erteilt. Sie lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt.
- Zuwiderhandlungen können gem. § 86 der Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- € geahndet werden.
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