Denkmäler sind ein wichtiger Bestandteil des reichhaltigen und vielfältigen historischen Erbes Nordrhein-Westfalens und bestimmend für unsere Kulturlandschaft. Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse und sollen sicherstellen, dass Bau-, Boden-, Garten- und bewegliche Denkmäler, Denkmalbereiche sowie Welterbestätten erhalten, geschützt und sinnvoll genutzt werden.
Das Denkmalschutzgesetz NRW verpflichtet aus diesem Grund die Eigentümer*innen von Denkmälern zur sachgemäßen Behandlung, Instandsetzung und zum Gefährdungsschutz. Ein Schwerpunkt des Denkmalschutzes ist dabei die Beratung und Zusammenarbeit mit den Eigentümern*innen und den weiteren Nutzungsberechtigten*innen. In diesem Zusammenhang ist es eine zentrale Aufgabe der Unteren Denkmalbehörde, dass Umbauten, Nutzungsänderungen und Veränderungen an den Objekten sensibel und schonend vorgenommen werden und mit den Bedürfnissen und Vorstellungen der Nutzer*innen im möglichen gesetzlichen Rahmen in Einklang gebracht werden. Jede geplante kleine und große Maßnahme an oder in einem Denkmal oder in seiner Umgebung bedarf einer denkmalpflegerischen Erlaubnis, dies trifft auch zu wenn keine baurechtliche Genehmigung notwendig ist. Zu diesem Zweck und Ziel ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung sinnvoll, die zu einer zwingend notwendigen denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 9, 13, 15, 20 DSchG NRW durch die Untere Denkmalbehörde führen sollte.
Begriffsbestimmungen (§ 2 DSchG NRW):
Untere Denkmalbehörde
Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG NRW / Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 DSchG NRW und Online-Antragsformulare
Denkmalliste
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Entdeckung von Bodendenkmälern
Zuwendungen
Denkmalförderprogramm des Landes NRW 2024
Denkmalbereich Polderdorf Büderich
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E-Mail: denkmal@wesel.de
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