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Überwuchs und Gehwegverunreinigung

Überwuchs und Gehwegverunreinigung

Die Benutzung der für die Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht verhindert oder eingeschränkt werden. Um eine uneingeschränkte Nutzung der öffentlichen Flächen wie Straßen, Geh- und Radwege stets zu gewährleisten, müssen Grundstückseigentümer bestimmte Vorschriften einhalten.

Überwuchs

Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in die Verkehrsfläche hineinragen. Es gilt Folgendes:

  • Über Geh- und Radwegen müssen Bäume, Äste und Zweige mindestens bis zu einer Höhe von 3 Metern mit der Grundstücksgrenze abschließen.
  • Über Fahrbahnen muss eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern verbleiben.

Gehwegverunreinigung

Fahrbahnen und Gehwege einschließlich der Bankette sind nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Wochen, von Unkraut und anderen Verunreinigungen zu befreien. Außergewöhnliche Verunreinigungen müssen umgehend entfernt werden. Darunter zählt zum Beispiel Laub, wenn hierdurch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Grundsätzlich müssen alle Grundstückseigentümer die Gehwege vor ihren Grundstücken reinigen.

Es bestehen jedoch Ausnahmen, die Sie unter folgendem Link einsehen können:

Nähere Informationen zur Straßen- beziehungsweise Gehwegreinigung finden Sie außerdem unter den nachfolgenden Links: