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Genehmigungsfreistellungen

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen können Wohngebäude, Stellplätze und Garagen einschließlich ihrer Nebengebäude und Neben-anlagen unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei sein. Hierzu sind jedoch, wie bei Genehmigungsverfahren auch, entsprechende Bauvorlagen von Architekten oder anderen Bauvorlageberechtigten vorzulegen. Die Stadt Wesel prüft nur die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des jeweils gültigen Bebauungsplanes. Sofern die Bauherrin bzw. der Bauherr dann nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauunterlagen eine anderslautende Nachricht erhalten, kann mit der geplanten Baumaßnahme begonnen werden. Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Monatsfrist sich bestätigen zu lassen, dass die Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes gegeben ist und insofern kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Zielsetzung der Genehmigungsfreistellung ist es, das Verfahren erheblich zu beschleunigen. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass dem Bauherrn und seinem Architekten oder sonstigen Bauvorlageberechtigten eine wesentlich höhere Verantwortung auferlegt werden. Bauvorlageberechtigte und Sachverständige, die vom Bauherrn einzuschalten sind, tragen die gesamte Verantwortung für das Vorhaben. Mit der neuesten Änderung des § 63 BauO NRW hat der Gesetzgeber eingeführt, dass zwischen Genehmigungsfreistellung und Genehmigungsverfahren gewählt werden kann.

Es ist Ihre Pflicht und die Ihrer Entwurfsverfasserin bzw. Ihres Entwurfsverfassers, das Bauvorhaben unter Einhaltung der bei der Bau-genehmigungsbehörde vorgelegten Bauvorlagen zu verwirklichen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Beachtung der bauordnungs-rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen relevanten Bestimmungen. Weder dieses noch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind von der Stadt Wesel zu prüfen. Sie haben die Pflicht, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke über Ihr Vorhaben, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll, möglichst umfassend zu informieren, denn ein nicht informierter Grundstücksnachbar kann ggf. die Baugenehmigungsbehörde zum Einschreiten veranlassen. Dies kann zu nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerungen wie auch zu finanziellen Mehraufwendungen führen, für den Fall, dass evtl. die Bauarbeiten einzustellen wären.

Der Start des Bauvorhabens wie auch seine Fertigstellung sind mindestens eine Woche zuvor der Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen. Ebenfalls vor Baubeginn sind auf dem Vorhabengrundstück die Grundrissfläche und die Höhenlage abzustecken. Ab Baubeginn müssen insbesondere mindestens Zweitschriften der bei der Baugenehmigungsbehörde vorgelegten Bauvorlagen und der erforderlichen bautechnischen Nachweise (zur Standsicherheit, zum Schall- und Wärmeschutz, zum Brandschutz bei Wohngebäuden mittlerer Höhe) auf der Baustelle vorliegen.

Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen / sachverständigen Stellen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den vorgenannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. Sämtliche im Laufe der Planung und Herstellung Ihres Bauvorhabens gesammelten Unterlagen (Bauvorlagen, Erklärungen, Nachweise etc.) sollten Sie sorgfältig aufbewahren.

E-Mail bauordnung@wesel.de

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