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Wohnungsaufsicht

Aufgaben der Wohnungsaufsicht

Es sollte im Eigeninteresse des Wohnraumeigentümers liegen, den Wohnraum in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Es müssen dennoch immer wieder erhebliche Mängel bei der Beschaffenheit von Wohnraum festgestellt werden.

Daher hat der Gesetzgeber den Kommunen Befugnisse erteilt, um auf geeignete Weise wesentliche Wohnungsmängel zu beseitigen.

Die Wohnungsaufsicht ist in bestimmten Fällen nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW) befugt, die Beseitigung bestimmter Mängel und Missstände anzuordnen.

Voraussetzungen für das Eingreifen

Die Wohnungsaufsicht ist für die Beseitigung baulicher Mängel zuständig, wenn diese dazu führen, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet sind.

 Voraussetzungen für ein Einschreiten sind unter anderem
  • Der bauliche Mangel muss erheblich sein (Dächer, Fenster, Türen bieten keinen Schutz gegen Witterung, Heizung funktioniert nicht, WC Anlage ist nicht funktionsfähig, Treppen nicht nutzbar etc).
    Hinweis: kleinere Schäden an der Wohnung, z.B. Feuchtigkeitsschäden, insbesondere wenn sie auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Maßnahmen der Wohnungsaufsicht.
  • Die Mieter haben sich nachweislich erfolglos darum bemüht, dass der Eigentümer/die Eigentümerin oder sonstige Verantwortliche, den Mangel beseitigt.

Mit der Meldung eines Missstandes sind folgende Unterlagen einzureichen

  • Schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter
  • soweit möglich: Fotos der Mängel
  • soweit vorhanden: Schriftverkehr der beteiligten Parteien

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Kontakt

Telefon: 0281/203-2540
É-Mail: team65@wesel.de