Eine Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren ist entweder aus finanziellen oder aus gesundheitlichen Gründen möglich. Die entsprechenden Anträge müssen bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingereicht werden. Auf der Homepage der GEZ finden Sie auch Informationen zum Thema Gebührenbefreiung, ferner können Sie dort ein Antragsformular downloaden bzw. online ausfüllen. Da dem Antrag in der Regel beglaubigte Unterlagen beigefügt werden müssen, können Sie die Anträge beim Bürgerservice der Stadt Wesel einreichen.
Notwendige Unterlagen für die Antragstellung
- Personalausweis
- Teilnehmernummer der GEZ (z.B. auf Rechnungen oder Kontoauszügen vermerkt)
Befreiungstatbestände [notwendige Unterlagen]:
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes [Aktueller Sozialhilfebescheid]
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches) [Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung]
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ( ALG II) einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches [Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden]
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz [Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen]
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG), die nicht bei den Eltern leben [Aktueller BAFöG-Bescheid]
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) [Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG]
- blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung [Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen"]
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist [Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen"]
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können [Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen"]
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften [Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG]
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird [Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG]
Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid bzw. Schwerbehindertenausweis in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
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Kontakt
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Telefon: 0281/203-2600
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