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Offenlage Planfeststellungsverfahren für den 3-gleisigen Ausbau der Strecke „ABS 46/2 Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen“, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 2.2 Wesel Anhörungsverfahren / 2. Deckblatt

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Die DB Netz AG hat für das oben angegebene Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beantragt.

Geplant ist der Bau eines zusätzlichen dritten Gleises parallel zur vorhandenen Eisenbahnstrecke mit den notwendigen Folgemaßnahmen. Der Planfeststellungsabschnitt 2.2 Wesel ist ca. 8.5 Kilometer lang und beginnt an der Stadtgrenze zu Voerde (Eisenbahnüberführung Wesel-Datteln-Kanal) und endet am heutigen Bahnübergang „Strauchheide“ an der Stadtgrenze zu Hamminkeln. Das zusätzliche Gleis ist im Planfeststellungsabschnitt 2.2 Wesel grundsätzlich bahnrechts in Fahrtrichtung Emmerich angeordnet. Lediglich im Bereich des Bahnhofes Wesel soll das neue dritte Gleis bahnlinks errichtet werden.

Der Plan hat in der Zeit vom 04.11.2013 bis zum 03.12.2013 im Rathaus der Stadt Wesel zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen. In der Zeit der Offenlage sowie der sich weiterhin anschließenden Einwendungsfrist wurden Einwendungen erhoben. Vom 12. bis einschließlich 15.12.2016, sowie am 21.03.2017 wurden die Einwendungen in der Niederrheinhalle Wesel erörtert.

Aufgrund eingetretener Planänderungen wurde bereits ein Deckblatt erstellt, welches in der Zeit vom 29.10.2018 bis zum 28.11.2018 im Rathaus der Stadt Wesel zur allgemeinen Einsicht ausgelegen hat.

Das nun vorliegende zweite Deckblatt ergänzt die Planunterlagen um einen wasserrechtlichen Fachbeitrag.

Die Offenlage der Planunterlagen erfolgt im Internet und zusätzlich in der Stadt Wesel. Die Einwendungsfrist endet einen Monat nach Ende der Auslegungsfrist (s.u. Ziffer 1.).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer
Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, kann in Verfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet.

Aufgrund der Regelungen nach dem PlanSiG werden daher die Planunterlagen inklusive der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie der Inhalt der Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Stadt Wesel unter

www.wesel.de/rathaus-online/bekanntmachungen

Link zu den Daten:          https://evit-net.de/1525_VS03_ABS_46-2_PFA_2-2_2DB/

 

in der Zeit vom 07.06.2021 bis 06.07.2021

 

veröffentlicht. Auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf (http://www.brd.nrw.de/Offenlagen/index.jsp) wird ein Link zur Homepage der Stadt Wesel veröffentlicht.

Die Planunterlagen inklusive der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange (Zeichnungen u. Erläuterungen) liegen als zusätzliches Informationsangebot gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG in der Zeit

 

vom 07.06.2021 bis einschließlich 06.07.2021,

im Raum 325 (Rathausanbau, 3. Obergeschoss) des Rathauses der Stadt Wesel,

Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel

 

zu folgenden Auslegungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

 

Montag bis Donnerstag                08:00 bis 12:00 Uhr

14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag                                    08:00 bis 12:00 Uhr

(Feiertage ausgenommen)

 

Aufgrund der aktuellen Situation gelten für das Rathaus der Stadt Wesel Zugangsbeschränkungen, so dass die Einsichtnahme der Planunterlagen nur unter Einhaltung der aufgrund der Coronavirus-Pandemie geltenden Abstands- und Hygieneregelungen sowie mit einer Erfassung der Kontaktdaten möglich ist. Einsichtnehmende müssen insbesondere mit einem Mund-Nasen-Schutz erscheinen.

Die Einsichtnahme in die Unterlagen kann nur nach vorheriger Terminanmeldung erfolgen. Die Anmeldung ist per E-Mail (stadtteilplanung@wesel.de) oder telefonisch (0281/203-2419) zu tätigen.

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, hat für das Vorhaben gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die dieser Feststellung zu Grunde liegenden Unterlagen können von Dritten beim Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, 45127 Essen nach vorheriger Terminvereinbarung und online unter https://www.uvp-portal.de/vorhaben eingesehen werden.

Die Vorhabenträgerin hat in Kenntnis der Entscheidung des EBA die nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorgelegt, die Bestandteil der Auslegungsunterlagen sind:

 

Bezeichnung der Unterlage

Verfasser

Datum

Erläuterungsbericht (Anlage 2)

ARGE Spiekermann / NET ABS 46/2 für die DB Netz AG Duisburg

08.03.2021

Wasserrechtlicher Fachbeitrag Erläuterungsbericht (Anlage 21)

PTB Magdeburg GmbH für die DB Netz AG Duisburg

19.03.2021

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann ab Beginn der Offenlage
    (das ist der 07.06.2021) bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
    bis zum 06.08.2021, Einwendungen erheben. Diese sind zu richten an die

    Stadt Wesel, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel

    oder die

    Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf (Anhörungsbehörde)

    schriftlich (bitte Aktenzeichen des Verfahrens (25.17.01.01-15/4-13) angeben) oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Dienstgebäude „Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf“. Darauf, dass eine nicht durch eine elektronische Signatur abgesicherte E-Mail nicht der erforderlichen Schriftform für Einwendungen oder Äußerungen genügt, wird hingewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Gleiches gilt, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

    Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, § 21 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 UVPG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titel beruhen, sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

    Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Düsseldorf erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brd.sec.nrw.de. Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendervariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brd-nrw.de-mail.de.

    Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt.

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG).

    Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder deren Vertreter nicht eine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ferner werden gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG von der Auslegung der Planunterlagen, soweit § 67 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) nicht einschlägig ist.

  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich oder öffentlich bekannt gegeben wird (Erörterungstermin).

    Die Anhörungsbehörde kann nach § 18a Ziffer 1 AEG auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten. Ist in Verfahren nach den in § 1 PlanSiG (hier Ziffer 19) genannten Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen der Behörde gestellt, können bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 1 PlanSiG). Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen (hier Ziffer 19) die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, auf die nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, genügt eine Online-Konsultation nach Absatz 4 (§ 5 Abs. 2 PlanSiG).

    Findet ein Erörterungstermin statt, werden diejenigen von dem Termin gesondert benachrichtigt, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben der Vertreter. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können die Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 VwVfG).

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

    Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am
    Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Die Anhörungsbehörde leitet ihre Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln, als Planfeststellungsbehörde zu. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und Einwenderinnen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).

  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 VwVfG) tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG auf den vom Plan in Anspruch genommenen Grundstücken in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

  8. Es wird darauf hingewiesen,

    • dass die für das Anhörungsverfahren zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) die Bezirksregierung Düsseldorf und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde (Planfeststellungsbehörde) das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist,
    • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
    • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
    • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 18 Abs. 1 UVPG voraussetzt und dies erfolgt ist.

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Planfeststellungsverfahren übermittelte Daten und Informationen werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und gespeichert.
Neben der Vorhabenträgerin erhält auch das Eisenbahn-Bundesamt die Daten zur endgültigen Beschlussfassung.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Absatz 1 lit. e. Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW i.V.m. § 18 AEG, § 73 VwVfG.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen im Verfahren finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung unter dem Link:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/service/datenschutz.html.

Dort finden Sie auch weitergehende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Rechten als betroffene Person, die auf Anfrage auch schriftlich oder mündlich erläutert werden.


Wesel, den    25.05.2021

 

Die Bürgermeisterin

 

gez. Ulrike Westkamp