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Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen auf dem Stadtgebiet Wesel vom 15.03.2020 sowie zur Aufhebung der Allgemeinverfügungen vom 16.03.2020 und 18.03.2020 zur Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnah

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Gem. §§ 16, 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i. V. m. §§ 2 und 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz –ZVO-IfSG – NRW ergeht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen und in Umsetzung der aufsichtlichen Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) vom 01.04.2020 folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

  1. Die Allgemeinverfügung vom 15.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen auf dem Stadtgebiet Wesel wird aufgehoben.
  2. Die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 zur Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen auf dem Stadtgebiet Wesel wird aufgehoben.
  3. Die Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 zur Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen auf dem Stadtgebiet Wesel wird aufgehoben.

Begründung der Allgemeinverfügung:

Diese Allgemeinverfügung erfolgt in Umsetzung des Aufhebungserlasses zu bisherigen Weisungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus vom 01.04.2020.

Die Sachverhalte, die in den unter Ziff. 1. bis 3. bezeichneten Allgemeinverfügungen geregelt sind, werden auch durch die am 23.03.2020 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 22.03.2020 (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30.03.2020) geregelt.

Um eine einheitliche Rechtslage zu erreichen und damit sowohl die Akzeptanz der Regelungen in der Bevölkerung zu erhöhen als auch die Umsetzbarkeit im Vollzug zu erleichtern, werden die v. g. Allgemeinverfügungen aufgehoben.

Für diese Anordnung bin ich nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig.

Der Widerruf der Allgemeinverfügungen vom 15.03.2020, 16.03.2020 und 18.03.2020 gründet sich auf § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 des VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG angeordnet.

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung ist im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzuordnen. Es ist sicherzustellen, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung durchgeführt werden können.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). Die Klage muss den/die Kläger/in, den/die Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Falls die Frist durch das Verschulden eines/einer Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen/deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie im Internet unter www.justiz.de.

 

Wesel, den 06.04.2020
Stadt Wesel

Die Bürgermeisterin
gez.

Ulrike Westkamp