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Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 02.11.2020

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 02.11.2020 zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Festlegung des Bereichs, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt

Gem. §§ 16, 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) i. V. m. § 6 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung der Stadt Wesel vom 02.11.2020 zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Festlegung des Bereichs, in denen eine zusätzliche Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt, wird aufgehoben.

Begründung der Allgemeinverfügung:

Die bisherige Regelung der Allgemeinverfügung wird auch durch die am 28.05.2021 in Kraft getretene Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26.05.2021 geregelt.

Zusätzlich erscheint unter Berücksichtigung aktuell sinkender Inzidenzwerte eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen im Stadtgebiet Wesel nicht mehr sachgerecht.

Um eine einheitliche Rechtslage zu erreichen und damit sowohl die Akzeptanz der Regelungen in der Bevölkerung zu erhöhen als auch die Umsetzbarkeit im Vollzug zu erleichtern, wird die v. g. Allgemeinverfügung aufgehoben.

Für diese Anordnung bin ich nach § 6 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

Der Widerruf der Allgemeinverfügungen vom 02.11.2020 gründet sich auf § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 des VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG NRW mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Frist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). Die Klage muss den/die Kläger/in, den/die Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Falls die Frist durch das Verschulden eines/einer Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen/deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie im Internet unter www.justiz.de.

Wesel, den 01.06.2021

Stadt Wesel

Die Bürgermeisterin

gez.

Ulrike Westkamp