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Hilfen in besonderen Wohnformen

Zum 01.01.2020 traten für Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe (jetzt besondere Wohnformen)  Änderungen in Kraft.

Die bisher vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverband Rheinland) als Komplexleistung gewährte Hilfe, wird in den behinderungsbedingten Bedarf (Fachleistungen) und in den Bedarf der existenzsichernden Leistungen getrennt.

Die Eingliederungshilfe (ab 01.01.2020 eine Leistung des Sozialgesetzbuches IX) wird weiterhin vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landschaftsverband Rheinland) erbracht.

Die existenzsichernden Leistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erbringen.

Die örtliche Zuständigkeit für die Erbringung der existenzsichernden Leistungen ist abhängig vom letzten Aufenthaltsort außerhalb einer Einrichtung (gewöhnlicher Aufenthalt) vor erstmaliger Aufnahme in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der existenzsichernden Leistungen ergeben sich aus den Regelungen des SGB XII. Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter "Grundsicherung" oder "Hilfe zum Lebensunterhalt". 

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