Wohngeld ist eine staatlich finanzielle Hilfe, die als Zuschuss gezahlt wird. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch muss vorab durch die Wohngeldstelle unter Mitwirkung des Antragstellers geprüft werden.
Gerne informieren wir Sie telefonisch oder per E-Mail:
Es besteht die Möglichkeit, einen Erst- oder Weiterleistungsantrag auf Wohngeld bzw. Lastenzuschuss digital oder schriftlich zu stellen. Schriftliche Anträge können Sie wie folgt einreichen:
- Per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten - Herzogenring 34, 46483 Wesel
- Als Fax an die 02 81 / 20 34 96 51
- Als Anhang einer E-Mail
Am Seitenende finden Sie einen Wohngeldrechner und die Möglichkeit, einen Wohngeldantrag online zu stellen. Zur Antragstellung werden Angaben zum Einkommen und zur Miete oder Belastung sowie die Anzahl der Haushaltsmitglieder benötigt. Wichtig ist die Angabe Ihrer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen der Mitarbeiterinnen. Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden und bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.
Wohngeld gibt es
- als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers oder
- als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.
Wohngeld hängt ab von
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete Ihrer Wohnung bzw. Belastung Ihres Hauses.
Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haushalt, wenn sie vorrübergehend abwesend sind, zum Beispiel im Krankenhaus liegen. Das Gleiche gilt auch für Studenten und Auszubildende, die zwar nicht zu Hause wohnen, deren Familienhaushalt aber weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung bleibt.
Nicht antragsberechtigt sind
- Haushalte, denen nur Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach Paragraph 59 des Dritten Sozialgesetzbuch durchführen z.B. Studenten und denen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen oder zum Lebensunterhalt dem Grunde nach zustehen,
- vorübergehend abwesende Haushaltsangehörige für den von ihnen auswärts genutzten Wohnraum und
- grundsätzlich Personen die Transferleistungen erhalten.
Kann sich laufendes Wohngeld erhöhen ?
Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wenn
- sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z.B. bei Geburt eines Kindes),
- die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 10 Prozent gestiegen sind oder
- sich das Familieneinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat
und diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Kann sich laufendes Wohngeld verringern oder wegfallen ?
Der Wohngeldbescheid wird vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufgehoben, wenn
- die Wohngeldempfänger und alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder die Wohnung nicht mehr nutzen,
- das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Wohnkosten verwendet wird oder
- wenn ein oder mehrere Familienmitglieder Transferleistungen beantragen.
Außerdem wird das Wohngeld neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen, wenn
- sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent verringert oder
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht.
Wohngeldempfänger sind verpflichtet, alle vorstehend genannten Änderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen!