Rechtliche Grundlagen
Drittes Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Personen, die in wirtschaftlicher Not sind oder in Not zu geraten drohen, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, sofern sie sich nicht aus eigenen Mitteln, wie z.B. Einkommen und Vermögen, selbst helfen können.
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben."
Sozialhilfe stellt eine nachrangige Leistung dar. Vor einer Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen müssen Betroffene sämtliche andere Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten in Anspruch nehmen.
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen:
- die nicht leistungsberechtigt nach den Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), auch Arbeitslosengeld II bzw. HARTZ IV genannt sind,
- sich nicht aus eigenen Mitteln, wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können,
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist abhängig von:
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder (Bedarfsgemeinschaft),
- etwaigen Mehrbedarfszuschlägen,
- der Höhe der Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung),
- der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung,
- der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.
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