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Lärm / Immissionen

Folgende Regelungen sind zu beachten

  • Die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, ist durch § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind um die Nachtruhe zu stören.
  • Die Mittagszeit ist nicht generell geschützt. Sie kann jedoch Bestandteil von Mietvertrag oder Hausordnung sein. Störungen sind dann mit dem Vermieter oder auf dem privatrechtlichen Weg zu klären.
  • An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören (Feiertagsgesetz NRW). Ausnahmeregelungen sind in Einzelfällen gesetzlich gedeckt bzw. genehmigungsfähig.
  • Die Nutzung von lärmerzeugenden (Garten-)Geräten ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung geregelt. Hier gelten im Einzelfall gesonderte Ruhezeiten.
  • Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm (z.B. Hundegebell), mehr als nur geringfügig belästigt wird.
  • Nach § 11a LImSchG ist es verboten, geräusch- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
  • Tongeräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (insbesondere Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. (§ 10 LImSchG)
  • Verstöße gegen einzelne Lärmvorschriften können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden.
  • Jede Lärmbelästigung ist objektiv zu beurteilen, eine Behandlung ist unter anderem abhängig von den örtlichen Gegebenheiten, Art und Intensität der Lärmbelästigung.

Beschwerden können Sie schriftlich, geeigneter Weise mit einem Lärmprotokoll, bei der Ordnungsbehörde einreichen.

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