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Veranstaltung Erlaubnis

Riesenrad

Die Durchführung von Straßen-, Schützen-, Sommer- und Vereinsfesten, Sport-, Musik- oder anderen öffentlichen Veranstaltungen erfordert eine vorausschauende Planung und Organisation. Dazu können unter anderem verschiedene Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein.

Verkehrliche Genehmigungen und Erlaubnisse im Rahmen einer Veranstaltung

Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde dem Veranstalter erteilt. Sie beinhaltet u.a. die Bedingungen und Auflagen der Straßenverkehrsbehörde. Parallel ergeht eine verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 StVO für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung notwendigen regelnden Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (Sperrungen, Einrichtung von Haltverboten, Umleitungen usw.).

Gebühren

Die Gebühren der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO und der verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO hat der Veranstalter zu tragen.

  • Veranstaltungen müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn angemeldet werden.
  • Großveranstaltungen benötigen eine Vorbereitungszeit von mindestens 2 Monaten.

Sondernutzung

Die Nutzung öffentlicher Flächen über das normale Maß hinaus (über den Gemeingebrauch) ist erlaubnispflichtig. Zu den öffentlichen Flächen gehören im Allgemeinen die Straßen, Fußwege, Radwege und Grünstreifen. Werden die öffentlichen Flächen zu anderen Zwecken oder über den Gemeingebrauch hinaus genutzt, so handelt es sich um eine Sondernutzung, welche erlaubnispflichtig ist.

Hierfür wird auf Antrag eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Diese Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen. Die Stadt Wesel hat auf Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG) eine Sondernutzungssatzung erlassen.  

Darüber hinaus können weitere Erlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen oder Genehmigungen aus den Bereichen Gaststättenrecht, Landesimmissionsschutz, Brandschutz oder Baurecht erforderlich sein.

Für die Erteilung der Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung fällig.

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