Nur am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (sog. Kleinfeuerwerkskörper) von Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, frei abgebrannt werden.
Zu allen anderen Zeiten erfordert das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes eine Ausnahmegenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde (nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz), die jedoch nur aus begründetem Anlass erteilt wird.
Begründete Anlässe in diesem Sinne können z. B. Familienfeste (Polterabend, Hochzeit, runder Geburtstag ab dem 50. Lebensjahr), Vereins- oder Firmenveranstaltungen sein.
Das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes ist allerdings in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen generell verboten. Brandempfindliche Objekte sind z. B. Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, erntereife Felder, trockene Wälder, Lager brennbarer Flüssigkeiten sowie Gastanks, Fahrzeuge/Schiffe mit gefährlichen Gütern.
Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22:30 Uhr beendet sein. In dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.
Der Verkauf von Kleinfeuerwerkskörpern erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Ausnahmegenehmigung.
Wie erhalten Sie eine solche Ausnahmegenehmigung?
Ihr schriftlicher Antrag für das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes ist spätestens zwei Wochen vorher bei der Ordnungsbehörde (Team Ordnungsangelegenheiten) zu stellen. Befindet sich die Abbrennstelle in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, ist der Antrag spätestens vier Wochen vorher zu stellen.
Bei der schriftlichen Antragstellung sind besondere Angaben notwendig. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie unter den Downloads. Dieses können Sie nutzen und ausgefüllt mit den erforderlichen Anlagen an das Team Ordnungsangelegenheiten senden.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes wird je nach Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 55 und 400 Euro erhoben.
Hinweise:
Bitte treffen Sie im Vorfeld des Feuerwerkes Vorkehrungen, um evtl. Belästigungen der Nachbarschaft zu vermeiden. Informieren Sie Ihre Nachbarn über den besonderen Anlass.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 vom 2. Januar bis 30. Dezember ist ohne eine Ausnahmegenehmigung der Ersten Verordnung nach dem Sprengstoffgesetz oder einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz verboten und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weitere Informationen und Sicherheitsvorkehrungen zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes erhalten Sie im Team Ordnungsangelegenheiten.
Responsibility
Phone: 02 81 / 2 03 23 13
E-Mail: ordnungsangelegenheiten@wesel.de