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Spielhallen

Spielhallenerlaubnis

Zum Betrieb einer Spielhalle ist eine Spielhallenerlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) sowie eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nötig.  Diese Erlaubnisse sind personen- und objektbezogen. Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.

Zur Erteilung der Erlaubnisse sind örtliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Wenn Sie in Ihrer Spielhalle eigene Geldspielgeräte aufstellen möchten, benötigen Sie außerdem nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Aufstellerlaubnis sowie ein Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes (siehe unten).

Örtliche Voraussetzungen:

Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich ebenfalls keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden.

Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.
Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich. Da die Erteilung einer  Baugenehmigung für eine Spielhalle nicht überall möglich ist, empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld abzuklären.

Unterlagen

Zur Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Antrag auf  Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
  2. Pass oder Personalausweis
  3. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
  5. Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  6. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
  7. Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
  8. Pacht-/Unterpachtvertrag, falls nicht Eigentum
  9. Grundrisszeichnungen (zweifach und maßstabsgerecht) aller zum Betrieb gehörenden Räume
  10. Nutzflächenberechnung (Architekt / Fachfirma)
  11. Sozialkonzept

Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person  die Unterlagen zu den Punkten 4., 5., 6. und 7. sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt.

Es ist zu beachten, dass die beantragten Spielhallenerlaubnisse erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden können.

Gebühren
  • Erteilung der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung  je nach Aufwand zwischen 150 und 3.000 Euro
  • Erteilung der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag je nach Aufwand zwischen 50 und 5.000 Euro
Hinweise:

Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten.
In der Spielhalle muss der Jugendschutz nach § 6 JuSchG gewährleistet werden.

Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude dürfen Sie nur den Hinweis "Spielhalle" anbringen.

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle muss ein Sozialkonzept entwickeln, in dem darzulegen ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen (u.a. durch die Schulung des Personals).

Aufstellerlaubnis

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis.

Unterlagen

Zur Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Antrag auf Erteilung einer Aufstellererlaubnis
  2. Pass oder Personalausweis
  3. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
  4. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
  5. Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  6. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
  7. Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de)
  8. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  9. Sozialkonzept

Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person  die Unterlagen zu den Punkten 4., 5., 6. und 7. sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt.

Gebühren
  • Je nach Aufwand zwischen 100 und 1.800 Euro
Geeignetheitsbestätigung

Der Gewerbetreibende (Aufsteller) darf Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort hierfür geeignet ist. 

Zuständige Behörde ist die Behörde,  wo sich der Aufstellort befindet.

Geeignete Aufstellorte können sein:
  1. Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreicht werden (maßgeblich ist hier, dass die Erbringung gastronomischer Leistungen im Vordergrund steht) oder Beherbergungsbetriebe
  2. Spielhallen oder ähnliche Unternehmen oder
  3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt
Nicht geeignete Aufstellorte sind unter anderem:
  1. Betriebe auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr- oder Spezialmärkten
  2. Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt
  3. Schank- oder Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-, Jugendheimen oder Jugendherbergen oder in sonstigen Einrichtungen, die ihrer Art nach tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, befinden oder
  4. Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes fallen (sogenannte erlaubnisfreie Gaststätten mit dem Ausschank alkoholfreier Getränke)

Im Zuge des Antragsverfahrens ist ggf. eine örtliche Kontrolle des Aufstellortes notwendig.

Unterlagen

Für die Erteilung der Geeignetheitsbetätigung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Aufstellerlaubnis
  • Gewerbeanmeldung
Gebühren
  • Je nach Aufwand zwischen 30 und 600 Euro

Sportwetten

Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt.

Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Kleine Lotterien und Ausspielungen

Die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen) ist unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines Erlasses des Innenministers allgemein erlaubt (s. unten). Die Veranstaltung ist jedoch mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Unterlagen
  • Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels als Kleine Lotterie oder Ausspielung

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