In bestimmten Fällen steht der Stadt Wesel beim Verkauf von Grundstücken ein Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff BauGB zu.
Der*Die Verkäuferin hat deshalb der Stadt Wesel den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen. Üblicherweise werden diese Mitteilungen durch die Notariate übernommen. Sofern ein Vorkaufsrecht besteht, kann die Stadt Wesel innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den Kaufvertrag dieses Recht ausüben.
Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Stadt Wesel auf die Ausübung des Rechts, wird eine gebührenpflichtige Bescheinigung (Negativzeugnis) erstellt. Diese wird zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt benötigt.
Rechtsgrundlagen
- §§ 24 ff Baugesetzbuch (BauGB)
- Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Wesel
Responsibility
Phone: 02 81 / 2 03 22 95
E-Mail: grundstuecksmanagement@wesel.de
Phone: 02 81 / 2 03 24 28
E-Mail: flurkarte@wesel.de