Die Beseitigung (Abbruch) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, bei
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 nach §2 Absatz3 BauO NRW 2018
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu 10 Meter
- baulichen Anlagen ohne Genehmigungsverfahren nach §62 Absatz1 BauO NRW 2018 errichtet oder geändert werden dürfen.
Für alle anderen Gebäude oder baulichen Anlagen ist der Abbruch nach §62 Absatz 3 BauO NRW2018 einen Monat vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen:
- freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m -13m (Gebäudeklassen 4 und 5)
- alle nicht freistehen Gebäude der Gebäudeklassen 2,4,5
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit mehr als 10m Höhe
Vor dem Abriss einer baulichen Anlage sind folgende Dinge zu beachten:
- gesundheits- und umweltgefährdete Stoffe sind gesondert zu entsorgen
- Standsicherheit der Gebäude und Nachbargebäude prüfen
- besonders geschützte Tiere auf dem Abbruchgrundstück beachten
- eventuell müssen zusätzliche Genehmigungen nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht bzw. kommunaler Satzungen eingeholt werden.
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