Eintragungen von Eigentumsrechten an Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ins Grundbuch benötigen eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Gemeint sind hier insbesondere Sondereigentum in Form einer Eigentumswohnung in Mehr- oder Einfamilienhäusern mit einer abgeschlossenen Einliegerwohnung oder Sondereigentum in Geschäftshäusern mit mehreren Büros, Läden, Praxen, etc..
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können.
Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:
- eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen oder
- eine Wohnung Ihres Hauses (z.B.auf Ihr Kind) übertragen möchten oder
- z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht in Ihrem Wohnhaus bestellen wollen.
Diese Bescheinigung wird vom/von der zuständigen Sachbearbeiter/in der Bauordnung der Stadt Wesel erteilt und ist dem Grundbuchamt beim Amtsgericht Wesel vorzulegen.
Eine baurechtliche Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) findet nicht statt. Deshalb kann von einer ausgestellten Abgeschlossenheitsbescheinigung keine Baugenehmigung abgeleitet werden.
Rechtliche Grundlagen
Benötigte Unterlagen
Antragstellung
Gebühren
Karte der Bauordnungsbezirke der Sachbearbeiter/innen
Formulare
Responsibility
Phone: 02 81 / 2 03 24 35
Phone: 02 81 / 2 03 24 37