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Baurechtliche Begriffe

Werden Arbeitsstätten geschaffen und Arbeitnehmer beschäftigt, so sind zum Schutze der Arbeitnehmer besondere bauliche und technische Anforderungen einzuhalten. Diese betreffen nicht nur den unmittelbaren Arbeitsplatz, sondern auch die notwendigen Sozial- und Sanitärräume.

Der Arbeitsschutz wird im Baugenehmigungsverfahren allerdings nicht mehr geprüft. Er ist in die alleinige Verantwortung des Bauherrn gelegt worden.

Aufenthaltsräume (§ 2 und § 46 BauO NRW)

Räume, die dazu bestimmt sind, dass sich in ihnen ständig, also nicht nur vorübergehend, Menschen aufhalten, werden als Aufenthaltsräume bezeichnet. Aufenthaltsräume sind z. B. Wohn-, Kinder-, Schlaf- und Arbeitszimmer, Küchen usw. Keine Aufenthaltsräume demgegenüber sind Bäder, WCs, Abstellräume usw. An Aufenthaltsräume werden konkrete Anforderungen gestellt, so dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eintreten können.

Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet werden. Für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m.

Brandschutz (§ 14, § 26, § 30 u. a. BauO NRW)

Speziell dem Brandschutz sollte jeder Bauherr und Architekt einen hohen Stellenwert einräumen, da es um Ihre eigene Sicherheit geht. Um der Entstehung von Feuer und Rauch wirksam entgegenzutreten, sind Anforderungen an das Objekt auf dem Grundstück, an die einzelnen Bauteile (Wände, Decken, Dächer usw.) und die Materialien gestellt worden. Auch die funktionelle Aufteilung der Räume im Haus und deren Erreichbar-keit im Falle eines Brandes ist zu berücksichtigen.

Für Wohngebäude ist je nach Verfahrensart (genehmigungsfrei, genehmigungspflichtig) und Größe des Objekts unterschiedlich geregelt, ob der Bauvorlageberechtigte den baulichen Brandschutz garantiert oder ob zusätzlich noch Prüfungen und Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen erforderlich sind.

Durch die Lage des Bauobjektes und dessen Nutzung kann sich die Erforderlichkeit einer besonderen Brandvorsorge ergeben.

Geschosse/Vollgeschosse (§ 2 BauO NRW)

Gebäudeebenen werden als Geschosse bezeichnet (Ausnahme: Dachräume, in denen keine Aufenthaltsräume möglich sind, sogenannte Spitz-böden). Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberkante hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweisen, werden als Vollgeschosse bezeichnet. Dachgeschosse sind dann Vollgeschosse, wenn sie über mehr als 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von 2,30 m aufweisen.

Kampfmittel

Baugrundstücke müssen auch im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein. Dies ist vor allem von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Hauptkampfgebieten des zweiten Weltkrieges liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Große Teile von Wesel sind hiervon betroffen, so dass eine Abklärung hin-sichtlich etwaiger Kampfmittel erforderlich ist.

Sowohl beim städtischen Ordnungsamt als auch bei der Bauaufsicht kann überprüft werden, ob Ihr Baugrundstück innerhalb der betreffenden Gebiete liegt. Dies sollte rechtzeitig vor Ihrer Bauabsicht geschehen, weil die Bauaufsichtsbehörde weder bei den genehmigungsfreien Wohn-gebäuden, Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen noch beim vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Prüfung durchführt.

Rettungswege (§33 BauO NRW)

Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

Diese Forderung soll garantieren, dass im Brandfalle mindestens ein Rettungsweg zur Verfügung steht. Der erste Rettungsweg führt in der Regel durch einen eigenen Treppenraum (Ausnahme: Gebäude mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten). Der zweite Rettungsweg kann je nach Gebäudenutzung und Höhe ein von der Feuerwehr anleiterbarer Bereich sein, der von den zu rettenden Personen sicher erreicht werden kann.