Content

Bundestagswahl

Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.

Die nächste vorgezogene Bundestagswahl 2025 findet am 23. Februar 2025 statt. Informationen dazu finden Sie auch auf den Informationsseiten der Bundeswahlleiterin:

Die Bundeswahlleiterin - Bundestagswahl 2025


Wahlgebietseinteilung

Das Bundesgebiet ist in 299 Wahlkreise eingeteilt. 

Die Stadt Wesel gehört zum Wahlkreis 112 Wesel I. Hierzu zählen ebenfalls die Städte/Gemeinden Alpen, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort, Rheinberg, Schermbeck, Sonsbeck, Voerde und Xanten.

Zur Stimmabgabe ist das Weseler Stadtgebiet in 42 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlsystem / Stimmabgabe

Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird eine Person im Wahlkreis gewählt. Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Ab der Bundestagswahl 2025 gewinnt eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er in dem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat und dieser Sitz außerdem durch Zweitstimmen gedeckt ist (sogenannte Zweitstimmendeckung). Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber erhält einen Wahlkreissitz, wenn sie oder er die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wird die Landesliste einer Partei gewählt. Die Zahl der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält (Verhältniswahl), und ist daher die Maßgebliche. Durch die Einführung der Zweitstimmendeckung zur Bundestagswahl 2025 hat die Zweitstimme noch an Bedeutung gewonnen.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  3. nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder
  2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wahlhilfen für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte

Auskunft zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte können Sie unter der Telefonnummer 01805-666 456 (nur aus dem deutschen Festnetz) erhalten.

Informationen in Leichter Sprache erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter www.bundeswahlleiterin.de/info/leichte-sprache.html.

Weitere Informationen erhalten Interessierte beim Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. unter: www.bsvw.org/wahlen.

Wählerverzeichnis

Wählen kann grundsätzlich nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen worden ist oder einen Wahlschein hat. 

Wahlberechtigte Deutsche werden von Amts wegen, also ohne besonderen Antrag, in das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel für die Bundestagswahl eingetragen, wenn sie am 12. Januar 2025 in der Stadt Wesel mit Wohnung (bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung in Wesel) gemeldet sind. Nicht eingetragen werden Personen, die nur mit Nebenwohnung gemeldet sind.

Bitte beachten Sie die zusätzlichen Informationen unter “Zuzug, Umzug, Fortzug“ und “Deutsche im Ausland“.

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Wesel kann in der Zeit vom 3. bis 7. Februar 2025 im Rathaus, Wahlbüro, Zimmer 115, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel zu den Öffnungszeiten des Wahlbüros eingesehen werden.

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 13. Januar bis spätestens 2. Februar 2025 zugestellt. Grundlage hierfür ist das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel.

Sind Sie wahlberechtigt und haben keine Wahlbenachrichtigung im obigen Zeitraum erhalten, dann melden Sie sich bitte umgehend bei den unten genannten Kontaktpersonen des Wahlbüros.

Deutsche im Ausland

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Im Ausland lebende Deutsche sollen ihren Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis bitte schnellstmöglich versenden. Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis mit dem Antrag auf Briefwahlunterlagen für im Ausland lebende Deutsche, die vor ihrem Fortzug ins Ausland in Wesel gemeldet waren, senden Sie bitte bis spätestens 2. Februar 2025 (Antragseingang) an die Stadt Wesel, Wahlbüro, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel.

Informationen dazu finden Sie auch auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter folgendem Link: https://bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html

Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber bei der Antragstellung unterscheidet, ob die antragstellende Person

a) nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt

oder

b) aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und von ihnen betroffen ist.

Bitte verwenden Sie

  • bei der Fallkonstellation a) das Antragsformular „Anlage 2“. Eine Einreichung per E-Mail (wahlen@wesel.de) ist in diesem Fall möglich.
  • bei der Fallkonstellation b) das Antragsformular „Anlage 2a“. Bitte fügen Sie zusätzlich auf gesondertem Blatt eine Begründung und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen bei. Da Sie eine eidesstattliche Versicherung auf dem Antrag abgeben, ist die Einreichung nur im Original und eine Versendung nur auf dem Postweg möglich.

Deutsche, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihre Stimme per Briefwahl abgeben.

Zuzug, Umzug, Fortzug

Informationen zur Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich Zuzug, Umzug und Fortzug finden Sie unter dem unten genannten Link "Bundestagswahl 2025 - Informationen bei Zuzug, Umzug und Fortzug".

Rückkehrer*innen aus dem Ausland, die sich in der Zeit vom 13. Januar bis zum 2. Februar 2025 in Wesel anmelden, müssen zur Teilnahme an der Bundestagswahl bis zum 2. Februar 2025 einen formellen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis (siehe Link: Antragsformular Anlage 1 BWO) stellen, wenn nicht bereits vorher ein Antrag als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher gestellt wurde.

Ziehen Sie erst nach dem 2. Februar 2025 aus dem Ausland nach Deutschland, müssen Sie bereits vor Ihrem Umzug bei der Gemeindebehörde der letzten gemeldeten Hauptwohnung in Deutschland bis zum 2. Februar 2025 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen (siehe “Deutsche im Ausland“).

Briefwahl

Wer am 23. Februar 2025 nicht persönlich in seinem Wahlraum wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. 

Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

Wahlscheine können bis zum 21. Februar 2025, 15:00 Uhr, beantragt werden. Bitte beachten Sie jedoch die mehrtägigen Postlaufzeiten. Sollten Sie die Unterlagen nicht persönlich abholen, ist eine Zustellung bis zum nächsten Tag nicht sichergestellt.

Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, füllen Sie den entsprechenden Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und senden diesen zurück. Alternativ nutzen Sie die Möglichkeit, den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen mit Hilfe des QR-Codes, der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, zu beantragen. Sie können aber auch einfach und schnell unser Online-Formular nutzen, welches Sie auch unter dem unten genannten Link "Online-Briefwahlantrag zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025" finden.

Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform (zum Beispiel per E-Mail an wahlen@wesel.de, Fax, Brief) zusenden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Der persönlich zu stellende Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Wesel und das Geburtsdatum enthalten. 

Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (voraussichtlich Anfang Februar). Wir bitten bis dahin um Geduld.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Aushändigung von Briefwahlunterlagen an einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann allerdings nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat die bevollmächtigte Person vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich der Gemeindebehörde zu versichern. Eine entsprechende Versicherung sowie eine Vollmacht zur Entgegennahme der Unterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeweils der Unterzeichnung bedürfen.

Voraussichtlich ab Anfang Februar 2025 können Sie die Briefwahl vor Ort im Wahlbüro der Stadt Wesel (Rathaus, Zimmer 115, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel) beantragen und direkt durchführen bzw. Ihre Stimme abgeben. Bringen Sie dazu bitte einen Lichtbildausweis und nach Möglichkeit Ihre Wahlbenachrichtigung mit. Bitte bedenken Sie dabei, dass es aufgrund des verkürzten Briefwahlzeitraumes zu längeren Wartezeiten kommen kann. 

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wesel eingegangen sein.

Wahlbriefe, die aus dem Ausland zurückgesendet werden, müssen ausreichend frankiert werden.

Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12:00 Uhr, nach einer Versicherung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nehmen Sie in diesem Fall bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Wahlbüro auf, denn wenn für Sie bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde, können Sie nur noch mit diesem Wahlschein wählen.

Wahlraum

Wählen können Sie, falls Sie keinen Wahlschein beantragt haben, in dem Wahlraum des Wahlbezirks, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. In welchem Wahlraum Sie richtig sind, entnehmen Sie bitte Ihrer Wahlbenachrichtigung oder benutzen Sie den Wahlraumfinder, der Ihnen rechtzeitig vor der Bundestagswahl als Link auf dieser Seite zur Verfügung gestellt wird.

Repräsentative Wahlstatistik

Die Briefwahlbezirke 920 und 9190 sowie die Wahlbezirke 23.1, 24.1 und 25.1 sind von Bundeswahlleiterin im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin NRW und dem Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt worden.

Der Briefwahlbezirk 920 umfasst die Wahlbezirke 2.1 und 2.2 (beide Theodor-Heuss-Gemeinschafts-Grundschule). Der Briefwahlbezirk 9190 umfasst den Wahlbezirk 19.0 Musik- und Kunstschule.

In diesen Wahlbezirken wird mit nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht gekennzeichneten Stimmzetteln gewählt. Die rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt.

Das Wahlgeheimnis wird gewahrt.

Nähere Informationen siehe Link “Informationsblatt zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bei der Bundestagswahl 2025“.

Wahlhelfer/Wahlhelferin

Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Das Berufungsschreiben enthält alle wichtigen Informationen zum Ablauf am Wahltag.

Bei der Wahl helfen kann, wer wahlberechtigt ist (siehe Punkt „Wahlberechtigung“). Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. 

Die Wahlvorstände bestehen aus:

• einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher als Vorsitzenden
• der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
• weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.

Haben Sie Interesse an einer Tätigkeit als Wahlhelfer*in?

Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail unter wahlen@wesel.de oder melden Sie sich bei den unten genannten Kontaktpersonen. 

Folgende Angaben sind wichtig: Vollständige Adresse und das Geburtsdatum.

Bitte beachten Sie, dass Wahlhelferinnen und Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht. 


Öffnung des Wahlbüros

Das Wahlbüro der Stadt Wesel hat zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag - Donnerstag8:00 Uhr - 12:00 Uhr 
 14:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Freitag8:00 Uhr - 12:00 Uhr 

Ab dem 20.01.2025 gelten die folgenden Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch8:00 Uhr - 16:00 Uhr 
Donnerstag8:00 Uhr - 18:00 Uhr 
Freitag8:00 Uhr - 12:00 Uhr 

Contact