Content

Lernmittelfreiheit

Den Schülern der öffentlichen Schulen werden Lernmittel nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt.
Lernmittel sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zwecke dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Betrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entspricht.

In Höhe dieses Durchschnittsbetrages überlässt die Stadt Wesel jedem Schüler Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe).

Von diesem Durchschnittsbetrag haben die Erziehungsberechtigten 1/3 auf eigene Kosten zu tragen (Eigenanteil). Die Schulen teilen den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit, welche Lernmittel auf eigene Kosten im Rahmen dieses Eigenanteils zu beschaffen sind. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Hinweise zum Verfahren zur Lernmittel-Beschaffung und zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten (Eigenanteil) erhalten die Erziehungsberechtigten in einem Schreiben der Stadt Wesel, das den Schülern vor Beginn der Sommerferien in der Schule ausgehändigt wird.

Es ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff gem. § 30 Schulgesetz NW fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibuntensilien, Zirkel etc.

Hierzu zählen insbesondere auch sonstige Arbeitsmittel. Z.B. werden zu den im Unterricht verwendeten Büchern häufig Arbeitshefte angeschafft, deren Kosten nicht vom Schulträger erstattet werden können. Diese Anschaffungen fallen nicht unter den Begriff der Lernmittel im Sinne des Lernmittelfreiheitsgesetzes, sondern unter den Begriff der sonstigen Arbeitsmittel.