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Kindertagespflege - Informationen für Tagespflegepersonen

Die Bedeutung der Kindertagespflege wird immer stärker anerkannt, da sie ein gleichrangiges Angebot zu Tageseinrichtungen darstellt.                                              

Ausbau der Kindertagespflege

In Wesel wird ständig das Angebot für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren deutlich ausgebaut. Dies gilt nicht nur für Plätze in Kindertageseinrichtungen, denn auch die Kindertagespflege wird kontinuierlich weiter ausgebaut.

Wann wird eine Pflegeerlaubnis benötigt / unter welchen Voraussetzungen wird sie erteilt?

Eine Pflegeerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie ein Kind außerhalb seiner Wohnung für mehr als 15 Stunden wöchentlich sowie länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen.

Bitte beantragen Sie die Pflegeerlaubnis bei der Servicestelle Kinderbetreuung. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie für die Kindertagespflege geeignet sind. Tagespflegepersonen müssen sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft gegenüber Eltern auszeichnen. Soll die Betreuung außerhalb des Elternhauses der Kinder stattfinden, müssen Sie außerdem über kindgerechte Räume verfügen. Sie sollen zudem vertiefte Kenntnisse über die Kindertagespflege besitzen.

Wie wird die persönliche Eignung festgestellt?

Kindertagespflege ist keine klassische Berufstätigkeit, dennoch ist sie mit hohen Anforderungen verbunden. Ihre persönliche Eignung werden die Berater und Beraterinnen der Servicestelle Kinderbetreuung in einem Gespräch mit Ihnen beurteilen.

Sie müssen ein ärztliches Attest sowie ein Führungszeugnis für alle im Haushalt lebenden Personen ab 14 Jahren nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und einen Lebenslauf vorlegen. Das Führungszeugnis beantragen Sie bitte in der Servicestelle Kinderbetreuung. Ihre Sachkompetenz können Sie durch Teilnahmenachweise für einen Qualifikationskurs für Kindertagespflege nachweisen.

Welche Räume sind geeignet und wie viele Kinder dürfen betreut werden?

Die von Ihnen für die Betreuung genutzten Räume müssen den Bedürfnissen der Kinder entsprechen. Findet die Betreuung nicht im Haushalt des Kindes statt, begutachten die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Servicestelle die Räume bei einem Hausbesuch. Dabei wird vor allem auf eine für die Kinder anregungsreiche Umgebung und die Vermeidung von Risiken für ihre Gesundheit geachtet.

Ihnen kann die gleichzeitige Betreuung von fünf fremden Kindern erlaubt werden. Dabei werden alle betreuten Kinder gezählt, auch die, deren Eltern privat für die Kosten aufkommen oder für deren Betreuung keine Pflegeerlaubnis benötigt wird.

Welche Qualifizierungsmöglichkeiten gibt es?

Ab dem 01.08.2022 werden neue gesetzlich Standards für die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson gefordert. Der Auftrag zur frühen Bildung wird auch für Kindertagespflegepersonen stärker in den Fokus genommen. Die Qualifizierung umfasst künftig einen größeren Zeitumfang zum Erwerb pädagogischer Grundkenntnisse und als Neuerung die Notwendigkeit von Praktika von insgesamt 80 Stunden.

Die Qualifizierung umfasst:

  • 300 Unterrichtsstunden,
  • 40 Stunden Praktikum in einer Kindertagespflegestelle,
  • 40 Stunden Praktikum in einer Kita,
  • 140 Stunden nachzuweisende Selbstlerneinheiten.

Das Angebot der Qualifizierung ist eine Kooperationsleistung der Servicestelle Kinderbetreuung mit einem anerkannten Bildungsträger in Wesel. Sie werden während der Qualifizierung in Theorie und Praxis begleitet.

Informationen zum Verfahren auf dem Weg zur Kindertagespflegeperson finden Sie übersichtlich in folgendem Flussdiagramm dargestellt: 
Flussdiagramm Qualifizierungsverfahren Kindertagespflege

Auskunft erteilt:
Ute Kolaric
Tel.: 0281/ 203-2557
Ute.kolaric@wesel.de

Wie wird Kindertagespflege vergütet?

Wenn Sie ein Kind betreuen, ohne dass ein staatlicher Zuschuss geleistet wird, können Sie mit den Eltern die Höhe der Betreuungskosten frei vereinbaren. Anderenfalls erhalten Sie je betreutem Kind das in der Kindertagespflegeverordnung vorgesehene Tagespflegegeld. Dazu können Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie für die Alterssicherung kommen. Auch können Zuschüsse zur Krankenversicherung beantragt werden.

Die Höhe des Tagespflegegeldes richtet sich nach Ihrer Qualifikation. Im "Handbuch Kindertagespflege" finden Sie Informationen zur steuerlichen Behandlung der Einnahmen bei öffentlich geförderter und privat bezahlter Kindertagespflege.

Gibt es einen Anspruch auf betreuungsfreie Zeit und muss bei Urlaub oder Krankheit für eine Vertretung gesorgt werden?

Tagespflegepersonen haben Anspruch auf betreuungsfreie Zeit pro Kalenderjahr. Diese Zeiten sollten mit den Sorgeberechtigten abgesprochen werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, mit anderen Tagespflegepersonen zu kooperieren, um die Betreuung des Kindes bei kurzfristigen Ausfallzeiten wie z.B. Krankheit sicherzustellen.

Müssen Sie eine Rentenversicherung abschließen?

Eine ausreichende Altersvorsorge empfiehlt sich für jeden. Als selbständige Tagespflegeperson unterliegen Sie der Rentenversicherungspflicht, wenn Sie

  • einkommenssteuerpflichtige Einkünfte aus der Kindertagespflege erzielen und
  • mehr als geringfügig (über 450 € Gewinn monatlich – Stand 2014) tätig sind.

In beiden Fällen müssen Sie monatliche Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlen. Bitte lassen Sie sich von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger über die Höhe der monatlichen Pflichtbeiträge beraten. Besteht keine Rentenversicherungspflicht, können Sie selbstverständlich auch andere Formen der Absicherung wählen.

In jedem Fall ist die Tagespflegetätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung meldepflichtig. Gegebenenfalls können Sie eine Befreiung von der Beitragspflicht wegen Geringfügigkeit beantragen.

Müssen Sie eine Unfallversicherung abschließen?

Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, da es sich um eine Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht beginnen mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit.

Wenn Sie – wie dies bei Tagespflegepersonen meistens der Fall ist – selbständig tätig sind, müssen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden und versichern. Der Jahresbeitrag beträgt gegenwärtig 79,38 Euro. Nähere Informationen erhalten Sie bei der BGW unter der Telefonnummer (040) 202 07 0 oder im Internet unter www.bgw-online.de.

Wie kann ich Unfälle vermeiden?

Informationen zur Vermeidung von Unfällen enthält die Broschüre "Kinder sicher betreuen - Informationen für Tagesmütter und Tagesväter". Diese können Sie bei der Aktion "Das sichere Haus" bestellen oder herunterladen.

Müssen Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Wenn Sie Kindertagespflege anbieten, empfehlen wir Ihnen, eigenständig eine Haftpflichtversicherung ergänzend für die Kindertagespflege abzuschließen.

Investitionskostenzuschuss

Einen Zuschuss in Höhe von 500 Euro für die Erstausstattung mit Möbeln, Spiel- und Lernmaterial können einzelne Tagespflegepersonen beantragen, die künftig Kinder unter drei Jahren betreuen.

Vertretungstagespflege

Die Vertretungstagespflege wird als selbständige Springerkraft für die selbständig tätigen Großtagespflegestellen eingesetzt.

An jedem Werktag besucht die Springerkraft eine andere Großtagespflegestelle und arbeitet dort als dritte Kraft. Wöchentlich sollte die Springerkraft 35 Stunden zur Verfügung stehen. Im Vertretungsfall werden die Zeiten an die benötigten Betreuungszeiten der zu vertretenden Kinder angepasst.

Nähere Informationen erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen der Servicestelle Kinderbetreuung.

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