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Ruhender Verkehr

Politesse nimmt Parkverstoß auf
Quelle: Flaggschiff Film

Parkverstöße

Im Rahmen der Überwachungstätigkeit werden nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Halt- und Parkverstöße, wie zum Beispiel im Haltverbot, auf Geh- und Radwegen oder in Feuerwehrzufahrten geahndet.

Die Überwachung von Parkscheinzonen und Bereichen mit Parkscheibenregelungen, Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und von Schwerbehindertenparkplätzen ist ebenfalls Aufgabe der städtischen Überwachungskräfte.

Ziel ist dabei auch, eine optimale Nutzungsfrequenz der innerstädtischen Parkplätze zu erreichen und eine Belegung durch Dauerparker zu vermeiden. Des Weiteren soll gewährleistet werden, dass die verfügbaren Parkflächen und ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze nur durch Berechtigte genutzt werden.

Bei allen Parkverstößen ist die Höhe der Verwarnungs- bzw. Bußgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und steht nicht im Ermessen der Überwachungskräfte.

Die Bußgeldkatalog-Verordnung kann auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesehen werden.

Anzeige einer Ordnungswidrigkeit sog. "Privat- oder Drittanzeige"

Neben der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die städtischen Überwachungskräfte / Politessen können auch Privatpersonen Halt- und Parkverstöße zur Anzeige bringen.
Die sogenannte Privatanzeige/Fremdanzeige kann schriftlich bei der Stadt Wesel, oder per E-Mail an bussgeldstelle@wesel.de erfolgen.
Die Anzeige muss ausreichend dokumentiert sein. Folgende Angaben zu der festgestellten Ordnungswidrigkeit sind zwingend erforderlich:

  •  Tattag
  •  Tatzeit (Dauer des Verstoßes: in der Regel mindestens 4 Minuten)
  •  genaue Tatortangabe (Straße und Hausnummer)
  •  Tatworwurf
  •  KFZ-Kennzeichen ggfs. Fabrikat und Farbe des Fahrzeuges
  •  aussagekräftiges Foto
  •  Name und Anschrift des Anzeigenerstatters (Zeuge)

Die Bearbeitung des Verfahrens muss gerichtsfest und beweissicher erfolgen. Sie werden daher als Zeuge/Zeugin benannt und es muss Ihr Einverständnis vorliegen, dass Sie bei einem eventuellen gerichtlichen Verfahren auch zur Verfügung stehen würden. Die Bußgeldstelle überprüft die eingegangene Fremdanzeige und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.

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