Content

Räum- und Streupflicht

Räum- und Streupflicht

Allgemein gilt, dass die Gehwege für den Fußgängerverkehr mindestens in 1 Meter Breite von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen sind. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Abstumpfende Stoffe müssen so sorgfältig aufgebracht werden, dass die abstumpfende Wirkung in Zeiten des normalen Tagesverkehrs anhält. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Fußgängergeschäftsstraßen

Bei der Winterwartung muss ein 1,5 Meter breiter Gehstreifen geräumt und bestreut werden. Die Breite wird ab der gemeinsamen Grenze zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und den angrenzenden Anliegern bemessen.

Haltestellen

Im Bereich von Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so geräumt und bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen möglich ist.

Schneelagerung

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- oder Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Einläufe in Entwässerungsanlagen sowie Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Anliegergrundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Wesel oder auf der Internetseite des ASG Wesel.