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Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Am 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, sog. Selbstbestimmungsgesetz, (SBGG) in Kraft.

Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Transsexuellengesetz sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach  § 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

Die neue Regelung eröffnet die Möglichkeit, gegenüber dem Standesamt Geschlechtseintrag sowie Vornamen der Geschlechtsidentität anzupassen.

Dies erfolgt in drei Schritten:
- Anmeldung
- persönliche Erklärung (drei bis sechs Monate später) und
- Entgegennahme beim zuständigen Standesamt

Seit dem 01.08.2024 kann eine solche Erklärung beim Standesamt angemeldet werden.

Rechtsgrundlage: 

Voraussetzungen

Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.
Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig, bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.

Das SBGG ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags in:

  • männlich
  • weiblich
  • divers
  • ohne Geschlechtsangabe

Sie können das Verfahren frühestens seit dem 01.08.2024 einleiten. Melden Sie dazu Ihren Änderungswunsch mindestens drei, maximal sechs Monate vor der Erklärung beim Standesamt an, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll.

Das Standesamt des Geburtsortes, das das Geburtsregister führt (mangels eines solchen, das Eheregister), ist für die wirksame Entgegennahme der Erklärung zuständig.

Wird kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist das Wohnsitzstandesamt zuständig.

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Erklärung oder eine neue Geburts‐ und/oder Eheurkunde aus.

Sofern die Erklärung bei einem unzuständigen Standesamt abgegeben wurde, leitet dieses die Erklärung an das zuständige weiter. Erst mit Eingang beim zuständigen Standesamt ist die Erklärung wirksam.

Das zuständige Standesamt wird die Eintragung vornehmen und eine Mitteilung an die Meldebehörde veranlassen.

Sind Sie ausländische(r) Staatsangehörige(r), die/der:

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und halten sich rechtmäßig im Inland auf oder eine blaue Karte EU besitzt,

dann können Sie die Erklärung abgeben.

Achtung!

Mit der Abgabe der Erklärung haben Sie zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

Bei Änderung in „divers“ oder „Streichung des Geschlechts“ müssen geschlechtsneutrale Vornamen erklärt werden. Wünschen Sie als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung, wird auf Art. 2 SBGG (§ 4 Passgesetz‐neu) verwiesen.

Bei der Wahl der Vornamen darf deren Anzahl nicht verändert werden. Das Hinzufügen oder Ablegen eines Vornamens ist nicht vorgesehen.

Der/Die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.

Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden.

In diesem Zusammenhang ist eine Sperrfrist von einem Jahr vorgesehen. Vor Ablauf eines Jahres nach Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann demnach keine erneute Erklärung abgegeben werden. Ist dieses Jahr abgelaufen, können sich betroffenen Personen erneut an das Standesamt wenden. (Ausnahme: bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).

Für Minderjährige gelten derzeit folgende Regelungen: 

  • Minderjährige bis 14 Jahre: Die Erklärung nach dem SBGG soll ausschließlich von der sorgeberechtigten Person abgegeben werden können. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, kann die Erklärung nur mit Zustimmung des Kindes und dessen Anwesenheit beim Standesamt abgegeben werden.  
  • Minderjährige ab 14 Jahre: Die Erklärung nach dem SBGG soll von der Person selbst abgegeben werden können. Damit die Erklärung wirksam wird, bedarf es der Zustimmung der/des Sorgeberechtigten. Diese kann im Einzelfall auch vom Familiengericht ersetzt werden.

Als gesetzliche Vertreter müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Senden Sie uns per Email Standesamt Wesel oder per Post die Anmeldung mit Angabe Ihrer Rufnummer.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie Ihres gültigen Personalausweis, Reisepasses oder Reiseausweis
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: Kopie des gültigen Aufenthaltstitel, erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb Wesels, wenn kein deutsches Geburten‐ oder Eheregister vorhanden ist
  • aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (nur, wenn Sie nicht in Wesel geboren sind), alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern

Ob darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden oder Fragen zu klären sind, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person kommunizieren.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich über das entsprechende Formular: