Inhalt

Satzung der Stadt Wesel über die Verwendung des Weseler Stadtwappens vom 25.09.1986

Inhaltsangabe

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Bekanntmachungsanordnung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 23.09.1986 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gemäß § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Wesel zeigt das Wappen der Stadt Wesel in rotem Feld ein silbernes Herzschild, das von drei nach rechts springenden silbernen Wieseln begleitet wird.

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§ 2

Die Stadt Wesel ist ausschließlich befugt, das Stadtwappen zu führen. Es findet vornehmlich amtliche Verwendung in den Siegeln der Stadt.
Dieses Recht ist geschützt und soll gewahrt bleiben.

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§ 3

Die Verwendung des Stadtwappens kann gestattet werden, wenn

  1. der Antragsteller und der beabsichtigte Gebrauch das Ansehen der Stadt nicht gefährden oder schädigen,
  2. jeder Anschein eines amtlichen Charakters vermieden wird und eine Verwechslung mit einer städtischen Einrichtung sowie jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist,
  3. das Wappen heraldisch richtig wiedergegeben wird.

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§ 4

Die Erlaubnis wird von der Bürgermeisterin nach freiem Ermessen und auf jederzeitigen entschädigungslosen Widerruf schriftlich erteilt.

Der Antrag ist an die Stadtverwaltung zu richten. Auf einem beigefügten Entwurf muß zu erkennen sein, in welcher Form das Wappen verwendet werden soll.

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§ 5

Die heraldisch einwandfreie Verwendung des Stadtwappens zur vorübergehenden Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern und dergleichen bei besonderen Anläs­sen ist ohne Genehmigung gestattet.

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§ 6

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor­schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 25.09.1986                                                 gez. Haubitz

                                                                                  Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wurde in den durch die Hauptsatzung bestimmten Tageszeitungen in den Ausgaben für das Gebiet der Stadt Wesel am 29./30.9.1986 veröffentlicht.

Sie tritt am 1.10.1986 in Kraft.

 

Änderungssatzung vom In Kraft getreten am Geänderte Regelungen
16.12.2009 24.12.2009 §§ 3 und 4