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Haushaltssatzung der Stadt Wesel für das Haushaltsjahr 2023

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Wesel mit Beschluss vom 13.12.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                            221.423.256 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                              230.140.892 €

im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit auf                                                                            204.632.337 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit auf                                                                            214.895.467 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                     22.721.534 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                    80.248.398 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                93.774.376 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf               27.732.274 €

festgesetzt.

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§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 57.526.864 € festgesetzt.

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§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 59.802.250 € festgesetzt.

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§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 8.717.636 € festgesetzt.

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§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

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§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf                 265 v.H.
    2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                 493 v.H.
  2. Gewerbesteuer auf                                                                                                         448 v.H.

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§ 7

  1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Wesel nach § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie für den Einzelzweck 1 v.T. der veranschlagten Erträge bzw. Einzahlungen des Haushaltsplanes überschreiten.
  2. Die Grenze erheblicher Abweichungen i.S. von § 81 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 GO NRW wird auf 5 v.H., i.S. von § 81 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW auf 2 v. T. festgesetzt.
  3. Die Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung NRW–KomHVO NRW) für den Einzelausweis von
    1. Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie für Baumaßnahmen gem. § 3 Abs. 1 Ziffern 20 und 21 KomHVO NRW auf 50.000 € und
    2. sonstigen Investitionsauszahlungen gem. § 3 Abs. 1 Ziffern 22 bis 25 KomHVO NRW auf 10.000 € festgesetzt
  4. Die im Stellenplan mit einem Vermerk „k.w.“ (künftig wegfallend) oder einem Vermerk „k.u.“ (künftig umzuwandeln) versehenen Stellen für Beamte und tariflich Beschäftigte fallen bei Freiwerden weg bzw. werden unter Beachtung der durch Tarifrecht festgelegten Eingruppierungsmerkmale umgewandelt.
  5. Wird einem Beamten/einer Beamtin ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er/sie mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit er/sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat und die Planstelle, in die er/sie eingewiesen wird, besetzbar war.