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Geschäftsordnung für den Beirat der Musik- und Kunstschule der Stadt Wesel

vom 01.08.1993 in der Fassung vom 23. September 2014

§ 1

  1. Gemäß § 6 der Satzung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Wesel wird ein Beirat gebildet. Dieser Beirat ist kein Ausschuß im Sinne der §§ 41 ff. der Gemeindeordnung. Er hat keine Entscheidungsbefugnisse.
  2. Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal im halben Jahr statt. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder des zuständigen Fachausschusses muß der Beirat einberufen werden.
  3. Zur Sitzung des Beirates wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladungen sind so rechtzeitig zu versenden, daß zwischen dem Tag der Sitzung und der Zustellung der Ladung mindestens sieben Kalendertage liegen.

§ 2

  1. Der Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. je einem Vertreter/einer Vertreterin der im Rat vertretenen Fraktionen,
    2. 2 Vertretern/Vertreterinnen der Elternschaft,
    3. 2 Vertretern/Vertreterinnen des lehrenden Personals
      (je 1 der hauptamtlichen und nebenamtlichen Kräfte),
    4. 2 Vertretern/Vertreterinnen der Schülerschaft
      (je 1 der 12- bis 15-jährigen und der über 15-jährigen Schüler),
    5. 3 Vertretern/Vertreterinnen des Fördervereins der Jugendmusik- und Kunstschule, soweit sie nicht zum lehrenden Personal der Schule gehören.
  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzenden/eine Vorsituende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
    Der Vorsitzende/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin werden jeweils in der ersten Sitzung einer neuen Wahlperiode des Rates für deren Dauer gewählt. Tritt der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin zurück, so muss eine Nachwahl in der nächsten Beiratssitzung erfolgen.
    Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Schulleiter/die Schulleiterin nimmt an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teil.

§ 3

Zu den Aufgaben des Beirates gehören in analoger Anwendung des § 5 des Schulmitwirkungsgesetzes vom 13.12.1977 die Beratung über

  1. die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule,
  2. die Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte und die Anwendung der Methoden,
  3. die Unterrichtsverteilung und Einrichtung von Kursen, die Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,
  4. die Planung von Veranstaltungen der Schule außerhalb des planmäßigen Unterrichtes und die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Haushalt festgelegten Verwendungszweckes,
  5. die Anregung zur Besetzung der Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin und der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters,
  6. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen,
  7. die Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Organisationen,
  8. die Vorschläge und Anregungen an den Schulträger,
  9. die Vorberatung des Haushaltes,
  10. die Vorberatung von Änderungen der Gebührensatzung.

§ 4

Die Geschäftsordnung tritt am 01.08.1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 01.03.1985 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Die Fassung vom 16.12.2003 tritt am 01.01.2004 in Kraft.

Die Fassung vom 05.10.2009 tritt am 28.10.2009 in Kraft.

Die Fassung vom 23.09.2014 tritt am 24.09.2014 in Kraft.