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Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Durchführung von Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes durch die Feuerwehr der Stadt Wesel vom 12.05.2020

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.NRW. S. 886) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 12.05.2020 folgende Entgeltordnung beschlossen:

 

§ 1 Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes

(1) Die Stadt Wesel unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr (Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften) nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) NRW.
(2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auch freiwillige Leistungen im vorbeugenden Brandschutz erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Leistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuer- und Rettungswache.

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§ 2 Entgeltpflichtige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes 

Nachfolgende Leistungen der Feuerwehr Wesel auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes sind gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. BHKG entgeltpflichtig:
Leistungen
a) zur Abnahme einer Brandmeldeanlage zwecks Freigabe der Aufschaltung zur Feuerwehr (Kreisleitstelle Wesel),
b) bei welchen der Generalschlüssel der Feuerwehr Wesel erforderlich ist. Hierzu zählen zum Beispiel die Wartung des Feuerwehrschlüsseldepots oder der Austausch von Schlüsseln.

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§ 3 Entgeltmaßstab

Die Bemessung der Entgelte erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Entgeltordnung.

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§ 4 Zahlungspflichtige

Zahlungspflichtig ist der Betreiber der Brandmeldeanlage oder derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 beantragt. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

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§ 5 Entstehung, Fälligkeit, Stundung, Erlass

(1) Das Entgelt entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Das Entgelt wird mit Zugang der Rechnung fällig, wenn in der Rechnung nicht ein späterer Zeitpunkt ausgewiesen wird.
(2) Die Entrichtung des Entgelts kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraums eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(3) Von der Erhebung des Entgelts kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

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§ 6 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.07.2020 in Kraft.

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Anlage 1 Entgelttarif

E n t g e l t t a r i f

zur Entgeltordnung über die Erhebung von Entgelten für die Durchführung von Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes durch die Feuerwehr der Stadt Wesel

Abnahme einer Brandmeldeanlage oder Leistungen unter Zuhilfenahme des Generalschlüssel Feuerwehr Wesel gemäß § 2 a)-b) dieser Satzung nach Dauer der Amtshandlung

je angefangener halber Stunde und Fachkraft pauschal 24,00 Euro
An- und Abfahrt Ortstermin mit PKW 25,00 Euro

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den 13.05.2020

Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin