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Informationen zu Haushaltshilfen und Bestattungskosten

Rechtliche Grundlagen

Neuntes Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Die Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem SGB XII umfasst verschiedene Hilfen in weiteren belastenden Lebenslagen, die die oder der Leistungsberechtigte nicht allein bewältigen kann. Das Neunte Kapitel des SGB XII umfasst verschiedene Leistungen: Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und, als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).

Die Folgenden können beim Fachbereich Soziales beantragt werden:

Weiterführung des Haushaltes (Haushaltshilfen)

Kontakt Frau Adams-Bruns (s.u.)

Personen mit eigenem Haushalt können Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn sie selbst den Haushalt nicht mehr allein führen können.  Die Hilfe im Haushalt soll insbesondere dann gewährt werden, wenn durch die gewährte Haushaltshilfe die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

Die Stadt Wesel ist für die Bewilligung von Haushaltshilfen zuständig, wenn die hilfesuchende Person keinen Pflegegrad oder den Pflegegrad 1 hat und die Haushaltshilfe nicht aus eigenen finanziellen Mitteln oder dem Entlastungsbetrag von der Krankenkasse selbst bezahlen kann.

Der Umfang der Hilfe wird von den Kolleginnen des Seniorenbüros ermittelt und der Anbieter rechnet die bewilligten Leistungen direkt mit dem Sozialamt ab.

Es erfolgt eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse um zu ermitteln, ob die Kosten in voller Höhe vom Sozialamt getragen werden können, oder ob die hilfesuchende Person einen Eigenanteil an der Haushalthilfe zahlen kann.

Übernahme von ungedeckten Bestattungskosten

Kontakt Frau Johland (s.u.)

Die erforderlichen Kosten für eine Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten für ein den örtlichen Verhältnissen  entsprechendes Begräbnis oder für eine Feuerbestattung einfacher, aber würdiger Art.

Der Antrag zur Übernahme von Bestattungskosten ist bei der Stadt Wesel zu stellen, wenn der oder die Verstorbene bis zum Tod Leistungen nach dem SGB XII bei der Stadt Wesel bezogen hat, oder wenn Wesel der Sterbeort ist.

Eine Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in angemessener Höhe in Betracht.  Der Nachlass des Verstorbenen ist vorrangig zur Begleichung der Kosten einzusetzen:

Darüber hinaus kann diese Hilfe nur  beantragen, wer rechtlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:

  • der vertraglich Verpflichtete (z. B. aus einem notariellen Vertrag heraus)
  • der Erbe oder die Erben
  • der Vater des Kindes beim Tode der nicht mit ihm verheirateten Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  • die Unterhaltspflichtigen (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern), soweit die Kosten nicht von den Erben getragen werden
  • Hinterbliebene im Sinne des § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW

Die Übernahme der Bestattungskosten ist vom Einkommen und Vermögen des Verpflichteten abhängig. Die Ermittlung der angemessenen Kosten erfolgt im Rahmen von Höchstsätzen. Darüber hinausgehende Kosten können vom Fachbereich Soziales nicht übernommen werden.

 

Sprechzeiten

  Zeiten
Montag - Freitag 08:30 - bis 10:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin. 

Fragen zur Übernahme von ungedeckten Bestattungskosten beantwortet Frau Kolkmann- Klopf

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